Zur Ermittlung eines Ausgleichsbetrags nach § 41 Abs. 4 StBauFG (= § 154 BauGB) und deren Genauigkeit
1. Es gibt mehrere Möglichkeiten/Verfahren zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen.
2. Ausgleichsbeträge sind immer nur mit einer gewissen Unsicherheit bestimmbar (hier mit 20 % angenommen). Die Unsicherheit reicht aber nicht so weit, dass die Abgabenerhebung verfassungsrechtlich bedenklich ist.
(Leitsätze, nicht amtlich)
VG Münster, Urteil vom 18.02.1988 – 3 K 2268/85