Unwirksamkeit einer gegen § 154 BauGB verstoßenden Zusage des Umlegungsausschusses.

13. Juli 1993 | Von | Kategorie: Urteile

Unwirksamkeit einer gegen § 154 BauGB verstoßenden Zusage des Umlegungsausschusses.
1. Verträge oder Zusagen, mit denen eine Behörde eine Leistung verspricht, die sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage nicht zu erbringen vermag, sind unwirksam. Sagt eine Kommune einem Interessenten zu, ihm ein Grundstück aus einem Sanierungsgebiet zu einem Preis zu verkaufen, der den nach Durchführung der Sanierung gültigen Verkehrswert (Neuordnungswert) deutlich unterschreitet, so ist diese Zusage wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 6 StBauFG bzw. § 153 Abs. 4 BauGB unwirksam.
2. Hält die Behörde die wegen Gesetzesverstoßes unwirksame Zusage nicht ein, so ist sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Empfänger der Zusage dadurch entstanden ist, daß er auf die Verbindlichkeit der Zusage vertraut hat; Ersatz des Erfüllungsschadens kann nicht verlangt werden.
BGH, Urteil vom 13.07.1993 – III ZR 86/92

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