Privatnützigkeit

13. Dezember 1990 | Von | Kategorie: Urteile

1.    Die Umlegung ist durch Privatnützigkeit gekennzeichnet. Der Gesichtspunkt der Privatnützigkeit dient nicht nur der generellen Kennzeichnung der Umlegung als Rechtsinstitut; er erfordert auch bei der Anwendung der §§ 45 ff. BauGB im Einzelfall Beachtung. Das bedeutet, daß bodenordnende Maßnahmen nur dort im Wege der Umlegung durchgeführt werden dürfen, wo sie ihrer konkreten Zielsetzung und ihren Auswirkungen nach wesentlich auch den Interessen der betroffenen Eigentümer dienen.
2.    Bei der Beurteilung der Privatnützigkeit der durch „fremde Interessen“ ausgelösten planerischen Maßnahmen, deren Vollzug die Umlegung dienen soll, ist entscheidend, ob diese Maßnahmen bei verständiger Würdigung der Interessenlage auch im wohlverstandenen Interesse der Eigentümer der im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücke liegen.
3.     Soll im Zuge einer Innenstadtsanierung nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets eine stark befahrene Durchgangsstraße (Bundesstraße) aus dem Kernbereich an den Rand des Sanierungsgebiets verlegt werden, so können die dadurch veranlaßten Maßnahmen der Bodenordnung, auch zur Erlangung der benötigten Verkehrsflächen, grundsätzlich im Wege der Umlegung erfolgen.
(Leitsätze, nicht amtlich)
BGH, Urteil vom 13.12.1990

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