Genehmigung / sanierungsrechtliche Preisprüfung / Zwangsversteigerung
1. § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG ist dahin auszulegen, dass die Parteien alles tun müssen, was sie bei sorgfältiger Prüfung tun können, um den wahren Wert nicht zu verfehlen, sondern ihm möglichst nahe zu kommen.
2. Ein Antrag an das Zwangsversteigerungsgericht auf einstweilige Einstellung nach § 30 a ZVG ist kein „Rechtsmittel“ i.S. d. § 839 Abs. 3 BGB.
3. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, ist dem deutschen Recht fremd.
BGH, Urteil vom 28.09.1993 – III ZR 91.92