1. Der der Verkehrswertermittlung zugrunde zu legende Grundstücksbegriff ist auf den Einzelfall abzustellen. Es kann sich dabei um ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, im wirtschaftlichen Sinne, aber auch um ein anders definiertes, den Belangen der Wertermittlung Rechnung tragendes Grundstück handeln.
2. Für die Frage, welche Fassung der WertV bei der Wertermittlung anzuwenden ist, ist nicht der Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtags sondern der Zeitpunkt der Wertermittlung bzw. der Verwaltungsentscheidung erheblich.
3. Es ist möglich, den Ausgleichsbetrag auf der Grundlage einer gutachterlich durchgeführten Zonenbewertung festzusetzen. Auf die Erstellung von Einzelgutachten besteht kein Anspruch.
(Leitsätze, nicht amtlich)
VG Mainz, Urteil vom 14.06.1996 – 2L 259/95.MZ