1. Ansprüche auf »Entschädigung« wegen »Rückenteignung« sind im Anwendungsbereich des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11.6.1874 durch die Enteignungsbehörde festzustellen; hiergegen ist die Klage im ordentlichen Rechtsweg zulässig.
2. Die für die »Rückenteignung« zu gewährende »Entschädigung« darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert der entzogenen Sache nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung der Sache geführt haben.
BGH, Urteil vom 21.02.1980 – III ZR 65/78 –