Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag des Eigentümers als öffentliche Abgabe l. Öffentliche Abgaben i. S. des § 80 II Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen. 2. Der Ausgleichsbetrag, den die Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 154 I 1 BauGB zu entrichten haben, stellt
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2013, AZ 14 A 207/11 Tenor: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
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Eine Wertermittlung nach § 154 Abs 2 BauGB orientiert sich an dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff und berücksichtigt möglichst von der Sanierung unbeeinflusste Vergleichsgrundstücke. Leitsatz: 1. Zu dem im Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 und 6 BauGB maßgeblichen Grundstücksbegriff. 2. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung an die Feststellung der
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OVG Rheinland-Pfalz – Aktenzeichen 6 A 101647/09 – Urteil vom 05.10.2010 Entscheidung leider nicht online verfügbar.
OVG Rheinland-Pfalz – Aktenzeichen 6 B 10720/09 – Urteil vom 10.11.2009 Entscheidung leider nicht online verfügbar.
Erforderlichkeit der Entrichtung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Geld durch den Eigentümer bei einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück; Vorliegen einer durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes aus einem Vergleich des Anfangswertes und des Endwertes des Grundstücks; Notwendigkeit der Anerkennung eines Wertermittlungsspielraums bei der Bewertung von Grundstücken; Ermittlung des Anfangswertes und des Endwertes eines
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 1 A 374/08, Beschluss vom 05.03.2009 Leitsatz: 1. Fehlen ausreichende Daten für eine Vergleichswertberechnung ist grundsätzlich die Anwendung jeder Berechnungsmethode zulässig, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann. 2. Zur Anwendbarkeit des so genannten „Chemnitzer Modells“. Link
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Einschätzungspielraum bei Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen 1. Bei der Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen steht der Behörde hinsichtlich der Ermittlung der wertbildenden Faktoren und hinsichtlich des angewandten Wertermittlungsverfahrens ein Einschätzungsspielraum zu. 2. Fehlen hinreichende Vergleichsdaten zur getrennten Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes auf der Grundlage eines Verfahrens nach der Wertermittlungsverordnung, ist die Behörde verpflichtet, andere geeignete Wertermittlungsverfahren
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1. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, dass Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen
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1. Zur Berücksichtigung von öffentlichen Zuschüssen bei der Bewertung von Grundstücken. 2. Zur Eignung des Ertragswert- und Residualwertverfahrens. (Leitsätze, nicht amtlich) OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 – 4 U 16/11
Die Grundsätze zur Entschädigung des Eigentümers, der die Übernahme seines Grundstücks infolge einer isolierten eigentumsverdrängenden Bebauungsplanung verlangt (Senatsurteile vom 19. Juli 2007 – III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788; vom 11. Juli 2002 – III ZR 160/01, NJW 2003, 63 und vom 6. Mai 1999 – III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), sind auch dann
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Gegen die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags kann grundsätzlich nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Sanierungsgebiet sei unzweckmäßig abgegrenzt worden. (Leitsatz, nicht amtlich) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2005 – 8 S 722/04
Der Endwert eines Grundstücks im Sanierungsgebiet gemäß § 154 BauGB ist nicht nach der Vergleichswertmethode zu ermitteln, wenn es an Vergleichsdaten fehlt; alternativ darf jede Methode angewendet werden, die den in der WertV normierten Methoden gleichwertig ist. (Leitsatz, nicht amtlich) BVerwG, Beschluss vom 16.11.2004 – 4 B. 71.04 – OVG Sachsen
1. Bei der Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen steht der Behörde hinsichtlich der Ermittlung der wertbildenden Faktoren und hinsichtlich des angewandten Wertermittlungsverfahrens ein Einschätzungsspielraum zu. 2. Fehlen hinreichende Vergleichsdaten zur getrennten Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes auf der Grundlage eines Verfahrens nach der Wertermittlungsverordnung, ist die Behörde verpflichtet, andere geeignete Wertermittlungsverfahren zur Berechnung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen,
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1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist. 2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein
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1. Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend, was unter „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ i. S. von § 177 BauGB zu verstehen ist. 2. Die Gemeindebehörde entscheidet aber nicht bindend über die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darüber, wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als
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Die Nachfrage der Wirtschaft nach Gewerbeflächen kann für sich genommen geeignet sein, im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme die Prognose eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten zu rechtfertigen. (Leitsatz, nicht amtlich) VGH Kassel, Urteil vom 30.01.2001 – 4 N 374/99
Für die innerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke ist der straßenbaubeitragsrechtliche Ausbau einer Erschließungsanlage innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets immer nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich und daher eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beitragsfrei. (Leitsatz, nicht amtlich) OVG Münster, Beschluss vom 09.04.1998 – 15 A 7071/95 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze: Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Sanierungssatzung i.S.d. § 142 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 BauGB vorliegen, ist durch einen Subsumtionsvorgang und nicht im Wege einer Abwägung zu ermitteln. Demgegenüber hat die Abgrenzung des Sanierungsgebietes i.S.d. § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgrund einer Abwägung gem. § 136
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Leitsätze: § 153 Abs. 2 BauGB, wonach die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks zu einem Preis, der den – sanierungsunbeeinflussten – Verkehrswert übersteigt, die Sanierung wesentlich erschwert und deshalb gemäß § 145 Abs. 2 BBauG sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist, ist eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. BVerwG, Urteil vom
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§ 153 Abs. 2 BauGB, wonach die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks zu einem Preis, der den – sanierungsbeeinflußten – Verkehrswert übersteigt, die Sanierung wesentlich erschwert und deshalb gemäß § 145 Abs. 2 BauGB sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist, ist eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. (Leitsatz, nicht amtlich)
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Leitsätze: Beim Ankauf eines Grundstücks im Sanierungsgebiet von der Gemeinde besteht kein Anspruch auf eine gesonderte Angabe der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung. BVerwG, Urteil vom 19.11.1997 – 4 B 182.97
Zur Heilung von Verfahrensmängeln bei der vorbereitenden Untersuchung. BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 – 4 C 29.95 (VGH Mannheim)
Leitsätze: 1. Die Tätigkeit des Gutachterausschusses nach § 136 Abs. l Nr. l, 4 und 5 des Bundesbaugesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.08.1976 stellt einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. l Nr. 6, § 4 Körperschaftsteuergesetz dar; insoweit ist die juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3
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Leitsätze: Der Käufer eines Grundstücks, das im Sanierungsgebiet zum Neuordnungswert erworben worden ist, hat keinen Anspruch auf selbständige Ermittlung der sanierungsbedingten Werterhöhung (wenn damit eine Ablösung des Ausgleichsbetrags verbunden ist). OVG Bremen, Urteil vom 19.08.1997 – 1 BA 59.96
Zur Rechtswirksamkeit einer Sanierungssatzung BVerwG, Urteil vom 18.08.1997 – 4 C 14/97
Zur Rechtswirksamkeit einer Sanierungssatzung OVG Münster, Urteil vom 05.12.1996 – 22 A 1755/93
Gutachten der Gutachterausschüsse haben wegen der Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit die Qualität von Sachverständigengutachten mit einer „gewissen faktischen Autorität“. (Leitsatz, nicht amtlich) BFH, Urteil vom 29.08.1996 – VIII R 15/93 (Vorinstanz: FG des Saarlandes – EFG 1993, 378)
Leitsätze: Ein Bebauungsplan ist für die Entstehung der Zahlungspflicht nicht erforderlich. Die Ziele der Sanierung können auch aus einem städtebaulichen Rahmenplan (entsprechend §140 Nr. 4 BauGB) ersichtlich sein. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 07.11.1996 6 B – 12064/96 OVG – die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. VG Mainz, Urteil vom 14.06.1996 – 2 L
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1. Der der Verkehrswertermittlung zugrunde zu legende Grundstücksbegriff ist auf den Einzelfall abzustellen. Es kann sich dabei um ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, im wirtschaftlichen Sinne, aber auch um ein anders definiertes, den Belangen der Wertermittlung Rechnung tragendes Grundstück handeln. 2. Für die Frage, welche Fassung der WertV bei der Wertermittlung anzuwenden ist, ist nicht
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Städtebauliche Sanierung ist auch bei langer Zeitdauer keine Enteignung 1. Die städtebauliche Sanierung ist auch bei sehr langer Dauer keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG; sie bleibt vielmehr auch dann tatbestandlich eine Regelung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Sachliche Erwägungen rechtfertigen es, daß das Gesetz
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Die WertV ist nicht abschließend Einbeziehung eines Grundstücks in Sanierungsgebiet / Bewertungsmethode / Bewertungsverfahren 1. Kann eine in der Wertermittlungsverordnung vorgesehene Methode nicht angewandt werden, hindert dies nicht, andere geeignete Methoden zu entwickeln und anzuwenden. Die Verordnung ist insoweit nicht abschließend. 2. Ein Grundstück kann in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet auch dann einbezogen werden, wenn
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Sicherung der Bauleitplanung / Sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt 1. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, dass Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche
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Genehmigung / sanierungsrechtliche Preisprüfung / Zwangsversteigerung 1. § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG ist dahin auszulegen, dass die Parteien alles tun müssen, was sie bei sorgfältiger Prüfung tun können, um den wahren Wert nicht zu verfehlen, sondern ihm möglichst nahe zu kommen. 2. Ein Antrag an das Zwangsversteigerungsgericht auf einstweilige Einstellung nach § 30
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Der Ausgleichsbetrag in der Sanierung ist grundsätzlich vom Eigentümer zu entrichten Den Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Sanierung hat der Grundstückseigentümer und nicht der Erbbauberechtigte zu entrichten. (Leitsatz, nicht amtlich) OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.1993 – 1 M 2991/93
Unwirksamkeit einer gegen § 154 BauGB verstoßenden Zusage des Umlegungsausschusses. 1. Verträge oder Zusagen, mit denen eine Behörde eine Leistung verspricht, die sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage nicht zu erbringen vermag, sind unwirksam. Sagt eine Kommune einem Interessenten zu, ihm ein Grundstück aus einem Sanierungsgebiet zu einem Preis zu verkaufen, der den nach Durchführung
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1. Der »drohende« Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Ausgleichsbetrag rechtfertigt nicht eine Verkürzung der mit § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen »angemessenen« Frist für die Erörterung mit dem Ausgleichsbetragspflichtigen. 2. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist unbeachtlich, wenn nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften die vorgeschriebene Anhörung vor Klageerhebung nachgeholt worden ist. 3. Es ist allgemein anerkannt,
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Ausgleichsbetrag für Sanierungsmaßnahmen / BauGB §§ 154, 163 Ist die Sanierung für ein Grundstück gem. § 163 BauGB durch Bescheid für abgeschlossen erklärt worden, so ist das im Bescheid genannte Datum und nicht der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides dafür maßgebend, welcher Eigentümer den Ausgleichsbetrag gem. § 154 BauGB zu entrichten hat. OVG Hamburg, Urteil
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1. Die vom Schiedsgutachter aufgrund vertraglicher Anpassungsklausel festgesetzte Erbbauzinsanpassung ist nicht offenbar unbillig, wenn diese Leistungsbestimmung nur um 16,79% über dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Ergebnis liegt. 2. Ist für den Umfang der Erbbauzinsanpassung das Ausmaß des Wertanstiegs des Erbbaugrundstücks vereinbarte Bemessungsgrundlage (hier bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht), so ist auch derjenige Teil
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Zur Ermittlung von Umlegungs- und Sanierungsvorteilen, insbesondere bei bebauten Grundstücken. (Leitsatz, nicht amtlich) BGH, Beschluß vom 20.12.1990 – III ZR 130/89 (OLG Oldenburg)
1. Die Umlegung ist durch Privatnützigkeit gekennzeichnet. Der Gesichtspunkt der Privatnützigkeit dient nicht nur der generellen Kennzeichnung der Umlegung als Rechtsinstitut; er erfordert auch bei der Anwendung der §§ 45 ff. BauGB im Einzelfall Beachtung. Das bedeutet, daß bodenordnende Maßnahmen nur dort im Wege der Umlegung durchgeführt werden dürfen, wo sie ihrer konkreten Zielsetzung und
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Der nach § 154 BauGB in Sanierungsgebieten erhobene Ausgleichsbetrag ist eine Abgabe im Sinne § 80 II Nr. 1 VwGO. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.03.1990 – VI 98/89
Eine Kaufpreisüberschreitung des sanierungsunbeeinflussten Grundstückswerts i.S.d. § 153 Abs. 1 BauGB um rd. 10.000 DM bzw. rd. 5 % stellt keine wesentliche Erschwerung der Sanierung dar. (Leitsatz, nicht amtlich) VGH München, Urteil vom 16.11.1989 – 2 B 89.1217
Verkehrswertermittlung im Sanierungsgebiet. LG Kiel, Urteil vom 03.11.1989 – 19 O 4/83 (Baul.)
Die Bescheinigung nach § 82 g Abs. 1 Satz 3 EStDV 1976 ist nur für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu erteilen, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem durch Rechtsverordnung zu bestimmenden städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt werden. OVG Münster, Urteil vom 19.05.1988 – 11 A 2346/86 –
Die Bescheinigung nach § 82 g Abs. 1 Satz 3 EStDV 1976 ist nur für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu erteilen, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem durch Rechtsverordnung zu bestimmenden städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt werden. OVG Münster, Urteil vom 19.05.1988 – 11 A 2346/86 –
Zur Ermittlung eines Ausgleichsbetrags nach § 41 Abs. 4 StBauFG (= § 154 BauGB) und deren Genauigkeit 1. Es gibt mehrere Möglichkeiten/Verfahren zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen. 2. Ausgleichsbeträge sind immer nur mit einer gewissen Unsicherheit bestimmbar (hier mit 20 % angenommen). Die Unsicherheit reicht aber nicht so weit, dass die Abgabenerhebung verfassungsrechtlich bedenklich ist. (Leitsätze,
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§ 79 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB (Abgaben- und Auslagenbefreiung) gilt auch nach dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 nicht für die Grunderwerbsteuer. BFH, Urteil vom 26.11.1986 – II R 246/85 –
1. § 25 a BBauG findet nur in bezug auf solche Gebiete Anwendung, die außerhalb der in den §§ 24 und 25 BBauG bezeichneten Gebiete liegen. 2. Zu den materiellen Voraussetzungen des § 25 a BBauG. 3. Zu den Voraussetzungen des § 25 V Abs. 8 III StBauFG. VGH Mannheim, Urteil vom 09.02.1982 – 8
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Für den Billigkeitserlaß nach § 79 StBauFG ist das Finanzamt zuständig (nicht rechtskräftig). OVG Münster, Urteil vom 06.07.1981 – 3 A 1543/79 –
1. Ansprüche auf »Entschädigung« wegen »Rückenteignung« sind im Anwendungsbereich des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11.6.1874 durch die Enteignungsbehörde festzustellen; hiergegen ist die Klage im ordentlichen Rechtsweg zulässig. 2. Die für die »Rückenteignung« zu gewährende »Entschädigung« darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert der entzogenen Sache nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu
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Der vereinbarte »Gegenwert« liegt i.S. des § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG so lange nicht »über dem Wert …, der sich in Anwendung des § 23 ergibt«, wie nicht Werte vereinbart bzw. zugrunde gelegt werden, die in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich verfehlen, was auch sonst, nämlich »im gewöhnlichen Geschäftsverkehr … ohne Rücksicht
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Die Erhebung von Abgaben zur Deckung kommunaler Wohnungsbaufolgekosten auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigungen verletzt nicht Bundesrecht (entschieden für § 9 Schl.-H. KAG 1970). BVerwG, Urteil vom 30.11.1973 – 7 C 78/72 –
1. § 9 SchlHKAG 1970 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Bestimmung ist gültiges schleswig-holsteinisches Landesrecht. 2. Mit der Anknüpfung an gemeindliche Aufwendungen, die durch eine Neuordnung der Gemeinde- und Schulverhältnisse oder sozialer Einrichtungen infolge von Baumaßnahmen erforderlich werden, folgt die Abgabe dem Verursachungs- oder Veranlassungsprinzip. Sie ist keine beitragsähnliche Entgeltabgabe, sondern nach der Systematik,
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